§ 33 Abs.1 SGB V |
Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind … |
Im Falle einer chronischen Erkrankung oder einer Pflegebedürftigkeit benötigen Betroffene häufig verschiedene medizinische Hilfsmittel. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen dafür die Kosten, wenn der Hilfsmittelbedarf als medizinische Notwendigkeit ärztlich verordnet ist und das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der Krankenkassen aufgeführt ist. Auf dessen Grundlage ist einheitlich geregelt, welche Hilfsmittel die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen. Eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung von 10 % der Kosten muss der Betroffene jedoch wie auch bei Medikamenten und Heilmitteln selbst bezahlen.